Angaben nach § 5 TMG
Herr Rechtsanwalt Stefan Holzbock
Volkhartstraße 14
86152 Augsburg
Tel.: (08 21) 80 99 59 - 0
Fax: (08 21) 80 99 59 - 11
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Internet: www.arzthaftung-medizinrecht-augsburg.de
Hinweis: Die E-Mail Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ist ausschließlich zur Kommunikation mit unseren Mandanten bestimmt. Unerwünschte Werbung wird in der Regel mit einer kostenpflichtigen Unterlassungserklärung begegnet. Wir wollen unsere Zeit ausschließlich unseren Mandanten widmen.
Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, Tal 33, 80331 München, www.rak-muenchen.de. Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der genannten Rechtsanwaltskammer.
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Rechtsanwalt Stefan Holzbock
Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde Herrn Stefan Holzbock aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen zuerkannt. Sie unterliegt den berufsrechtlichen Bestimmungen.
Diese werden auf dem Internetauftritt der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht) bereitgehalten.
Hinweis: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der HDI-Gerling Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover mit der Versicherungsscheinnummer NxF70-00558136/2369 über eine Versicherungssumme von 1,5 Millionen Euro.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.
Die Abrechnung der Tätigkeit findet sowohl nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statt, als auch aufgrund gesonderter Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen. Soweit abweichend von den Regelungen des RVG abgerechnet werden soll, werden Gebührenvereinbarungen (§ 34 RVG) und Vergütungsvereinbarungen (§ 3 a ff. RVG) vor Übernahme des Mandates ausgehandelt und in Textform niedergelegt.
Weiteres zu Gebühren und Honorare beschreibt die Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare.
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