Rechtsanwalt Stefan Holzbock

Fachanwalt für Medizinrecht


Impressum

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Angaben nach § 5 TMG


Herr Rechtsanwalt Stefan Holzbock


Volkhartstraße 14


86152 Augsburg


Tel.: 08218 099590


Fax: 08218 0995911


E-Mail:  stefan.holzbock.rechtsanwalt@googlemail.com


Internet: 
www.arzthaftung-medizinrecht-augsburg.de



Hinweis: Die E-Mail Adresse stefan.holzbock.rechtsanwalt@googlemail.com ist ausschließlich zur Kommunikation mit unseren Mandanten bestimmt. Unerwünschte Werbung wird in der Regel mit einer kostenpflichtigen Unterlassungserklärung begegnet. Wir wollen unsere Zeit ausschließlich unseren Mandanten widmen.


Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, Tal 33, 80331 München, www.rak-muenchen.de. Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der genannten Rechtsanwaltskammer.


Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Rechtsanwalt Stefan Holzbock


Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde Herrn Stefan Holzbock aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen zuerkannt. Sie unterliegt den berufsrechtlichen Bestimmungen.


Diese werden auf dem Internetauftritt der Bundesrechtsanwaltskammer (
www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht) bereitgehalten.

Hinweis: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.


Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der HDI-Gerling Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover mit der Versicherungsscheinnummer NxF70-00558136/2369 über eine Versicherungssumme von 1,5 Millionen Euro.


Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.


Die Abrechnung der Tätigkeit findet sowohl nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statt, als auch aufgrund gesonderter Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen. Soweit abweichend von den Regelungen des RVG abgerechnet werden soll, werden Gebührenvereinbarungen (§ 34 RVG) und Vergütungsvereinbarungen (§ 3 a ff. RVG) vor Übernahme des Mandates ausgehandelt und in Textform niedergelegt.


Weiteres zu Gebühren und Honorare beschreibt die Bundesrechtsanwaltskammer unter 
www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare.



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